Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe, kodifiziert im § 48 bis 48 d, Abs. 1 EStG, unterliegen alle Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, der Verpflichtung, ihrem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, da sonst die Leistungen pauschal mit einem 15%igen Abzug versehen würden.
Aufgrund einer Freistellungsbescheinigung sind alle Leistungen der WAGO GmbH & Co. KG vom 15%igen Abzug befreit. Bei Widerruf der Freistellung durch das Finanzamt Minden werden wir Sie unverzüglich informieren.
Gleichwohl vertreten wir die Auffassung, dass unsere Lieferungen aus steuerlicher Sicht den Materiallieferungen durch Baustoffhändler oder Baumärkte gleichzusetzen sind und damit keine Bauleistungen im Sinne des Gesetzes darstellen (s. Schreiben des BMF vom 27.12.2002, Aktenzeichen IV A 5 – S 2272 – 1/02 Textziffer 12) und somit eine Steuerabzugspflicht nicht gegeben ist.
Für Ihre Akten haben wir die Freistellungsbecheinigung als PDF-Datei zum Herunterladen vorbereitet.